Die Basisrente ist sowohl für Selbstständige als auch für Beamte konzipiert. Da die Rürup Rente als zusätzliche private Altersvorsorge dient, können auch Beamte ebenfalls von den erheblichen Steuervorteilen profitieren. Allerdings gibt es für Beamte einiges zu beachten.
Beamte haben bereits einen Anspruch auf Pensionszahlungen. Er kann somit nicht den gänzlichen Steuervorteil ausnutzen. Der maximale Betrag von 20.000 Euro, der in der Summe der Beitragszahlungen als Sonderbelastung steuerlich geltend gemacht werden kann, minimiert sich um die Differenz zu dem fiktiven prozentualen Anteil zur Pensionszahlung.
Das bedeutet, dass sich die Steuerersparnis aus der Differenz zwischen dem Höchstsatz von 20.000 Euro abzüglich 19,9 Prozent des Pensionsanteils ergibt. Die 19,9 Prozent entsprechen dem derzeitigen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung im Allgemeinen. Im Rahmen der Günstigerprüfung wird das alte und neue Recht zur privaten Altersvorsorge mittels Rürup Rente gegenübergestellt.
Die Prüfung dient zur Beurteilung, ob die Basisrente für einen Beamten lohnenswert erscheint oder als zusätzliche Altersvorsorge ausscheidet. Die Günstigerprüfungen werden von Amts wegen durchgeführt. Sie sollen eine steuerliche Schlechterstellung weitgehend vermeiden.
Beamte bekommen genauso wie die anderen Basisrentenversicherten die Rürup-Rente nur in monatlichen Beiträgen ausgezahlt. Bei Todesfall des Versicherten kann die angesparte Summe verfallen, es sei denn dementsprechende Zusatzverträge zum Übertrag auf Familiengehörige werden abgeschlossen.
Die angesparten Beträge dienen lediglich zur Altersvorsorge. Daher wird die Rürup Rente auch als Leibrente bezeichnet. Spätestens mit dem 65. Lebensjahr wird die Auszahlung der privaten Basisrente gewährt. Die monatlichen Auszahlungen steigen mit zunehmendem Alter an und erfolgen über die restliche Lebenszeit. Die Einkünfte aus der Rürup Versicherung unterliegen der Steuerpflicht. Im schlechtesten Fall kann die Steuerpflicht bis zu hundert Prozent betragen.
Eine einmalige Auszahlung der Versichertenbeiträge ist nicht vorgesehen. Wer einmal eine Rürup Rente abgeschlossen hat, sollte diese nicht mehr kündigen. Dies wurde auf Grund der hohen Steuervorteile ausgeschlossen. Allerdings ist es möglich die bisherigen Beiträge von einer Versicherung zu einer anderen Versicherung zu übertragen, wenn sich beispielsweise höhere Renditeaussichten ergeben.
Eine Übertragung wird allerdings nicht als Kündigung angesehen. Die beim Abschluss der Basisrente entstandenen Kosten können nicht übertragen werden und können gegebenenfalls durch den neuen Versicherer erhoben werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Übertragung gibt es nicht, sondern beruht lediglich auf der Kulanz des Versicherungsanbieters.
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